Über die privaten Verhältnisse des Beschwerdeführers ist wenig bekannt. Er wurde in C.________ geboren und gibt an, er sei D.________ resp. habe zweitweise in E.________ im F.________ gearbeitet (Vorakten pag. 14, 27). Im vorliegenden Verfahren auf bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug führte er als Familie einzig die in C.________ lebende Tochter an, zu der er nach seiner Entlassung ziehen werde (Vorakten pag. 113; Beschwerde Ziff. 12 ff.). Gemäss seinen Angaben im Strafverfahren die vorliegenden Anlassdelikte betreffend befinde sich sein Lebensmittelpunkt sowie seine gesamte Familie, die ihn engmaschig betreue und begleite, in G._