5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 14. Juli 2020 das Beschwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 89 ff.). 6. Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 95 f.). 7. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 11. August 2020 unter Verweis auf die als zutreffend erachteten Ausführungen im Entscheid der SID die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 103).