Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 20 294 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. November 2020 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.) Oberrichter Schmid, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Generalsekreta- riat, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 5. Juni 2020 (2020.SIDGS.315) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 4. Oktober 2018 sprach das Regionalgericht Oberland A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbe- schädigung, der Fälschung von Ausweisen, des Führens eines Personenwagens ohne Haftpflichtversicherung (mehrfach begangen), der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts (mehrfach begangen) sowie des Führens eines Personenwagens ohne den erforderlichen Führerausweis (mehrfach begangen) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter Anrech- nung der bis dahin ausgestandenen Untersuchungshaft von 227 Tagen. Der Be- schwerdeführer hat den Strafvollzug am 3. August 2018 vorzeitig angetreten. Wei- ter wurde durch das Regionalgericht Oberland eine Landesverweisung von 7 Jah- ren ausgesprochen (amtliche Akten BVD, pag. 72 ff.). Am 18. April 2020 hatte der Beschwerdeführer zwei Drittel der ausgesprochenen Strafe verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf den 18. Juni 2021 (amtliche Ak- ten BVD, pag. 84). 2. Mit Verfügung vom 11. März 2020 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ab (amtliche Ak- ten BVD pag. 129 ff.). 3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend SID) mit Entscheid vom 5. Juni 2020 ab (amtliche Akten SID, pag. 27 ff.). 4. Am 9. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 5. Juni 2020 und stell- te folgende Anträge (pag. 1 ff.): 1. Der Beschwerdeentscheid vom 5. Juni 2020 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unter Auferlegung einer angemessenen Probezeit aus dem Strafvollzug zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST). 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 14. Juli 2020 das Be- schwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 89 ff.). 6. Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Aus- führungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde (pag. 95 f.). 7. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 11. August 2020 unter Verweis auf die als zutreffend erachteten Ausführungen im Entscheid der SID die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 103). 2 8. Innert Frist nahm B.________ mit Eingabe vom 2. September 2020 zu den Argu- menten der übrigen Parteien Stellung und hielt im Ergebnis an seinen eingangs gestellten Anträgen fest (pag. 111 ff.). 9. Mit Eingaben vom 7. bzw. 8. September 2020 verzichteten die Generalstaatsan- waltschaft und die Vorinstanz auf weitere Ausführungen (pag. 127 ff.). II. Formelles 10. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Jus- tizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 11. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 12. Auf die Beschwerde vom 9. Juli 2020 ist einzutreten. Die Kognition der Strafkam- mer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles 13. Der Beschwerdeführer hat am 18. April 2020 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe ver- büsst. Er ist damit grundsätzlich bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbun- dene Gefahr neuer Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlich- keitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des bei einem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertige- re Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der All- gemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 133 IV 201 E. 2.3). 3 Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu er- stellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Ge- fangenen während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu sei- nen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2019 vom 3. Oktober 2019 mit Verweis auf BGE 133 IV 201 E. 2.3; 125 IV 113 E. 2a). 14. Das Vorleben des Beschwerdeführers Die Vorinstanz, auf deren zutreffenden theoretischen Ausführungen zu verweisen ist, führte zum Vorleben des Beschwerdeführers Folgendes aus (amtliche Akten SID, pag. 35 f.): Neben dem eingangs erwähnten Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 4. Oktober 2018 ist der Beschwerdeführer im Schweizerischen Strafregister mit einem weiteren Eintrag verzeichnet. Er wurde am 3. Februar 2018 vom Tribunal correctionnel de Genéve wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren ver- urteilt (vgl. Auszug aus dem Strafregister vom 30. April 2020, in den Beschwerdeakten). In I.________ wurde er in den Jahren 1992-2013 verschiedentlich verurteilt. Insbesondere auch wegen Vermögens- delikten und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (Vorakten pag. 8). In E.________ wurde er sechs Mal wegen Bandendiebstählen verurteilt (Vorakten pag. 8). Auch wenn seine Delinquenz im Wesentlichen aus Straftaten gegen das Vermögen besteht, hat er dennoch, entgegen seinen Vorbrin- gen (Beschwerde Ziff. 18, 21), verschiedentlich auch andere, hochwertige Rechtsgüter verletzt. Beim Raub, bei den Drohungen wie auch beim Fahren ohne Führerausweis wurden Leib und Leben von Unbeteiligten zumindest gefährdet. Diese Vorgeschichte zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht gewillt war, sich an die Rechtsordnung zu halten. Über die privaten Verhältnisse des Beschwerdeführers ist wenig bekannt. Er wurde in C.________ geboren und gibt an, er sei D.________ resp. habe zweitweise in E.________ im F.________ gear- beitet (Vorakten pag. 14, 27). Im vorliegenden Verfahren auf bedingte Entlassung aus dem Strafvoll- zug führte er als Familie einzig die in C.________ lebende Tochter an, zu der er nach seiner Entlas- sung ziehen werde (Vorakten pag. 113; Beschwerde Ziff. 12 ff.). Gemäss seinen Angaben im Straf- verfahren die vorliegenden Anlassdelikte betreffend befinde sich sein Lebensmittelpunkt sowie seine gesamte Familie, die ihn engmaschig betreue und begleite, in G.________. Insbesondere auch sein (damals) ca. 8-jähriger Sohn, zu dem er eine starke emotionale Bindung habe (Vorakten pag. 14, 79, 93). Nach seiner Entlassung wolle er mit dieser Familie nach C.________ zu seiner Tochter zurück, wo er eine Erwerbstätigkeit zugesichert habe (Vorakten pag. 127). Insgesamt können die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers insoweit als intakt bezeichnet werden, als dass er offenbar zu seiner Familie in C.________ wie auch zu derjenigen in G.________ Kontakt hält. Ansonsten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Jahrzehnten immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. Er weist eine Vielzahl von Vorstrafen im Bereich der Kriminaltouris- tik resp. der Vermögensdelikte i.V.m. ausländerrechtlichen Widerhandlungen sowie diverse Alias- Namen (Vorakten pag. 1, 39, 87; Auszug aus dem Strafregister vom 30. April 2020, in den Beschwer- deakten) auf und hat kein stabiles beruflich-wirtschaftliches Umfeld. Daher liegt der Schluss nahe, dass er in erster Linie nicht (legal) berufstätig war, sondern als Kriminaltourist in verschiedenen eu- ropäischen Ländern Delikte beging, um an Geld (für seine Familie, vgl. unten E. 4.2 ff.) zu kommen. Damit fällt das Kriterium des Vorlebens negativ ins Gewicht und kann keinesfalls «mindestens neu- tral» gewertet werden (vgl. Beschwerde Ziff. 27). Was in der Beschwerde zum Vorleben ausgeführt 4 wird (positive Entwicklung und Veränderung während des aktuellen Strafvollzuges, Senkung der Rückfallgefahr, zugesicherte Erwerbstätigkeit in C.________ und dadurch verbesserte finanzielle Zu- kunftsaussichten; vgl. Beschwerde Ziff. 12 ff.), ist nicht im Rahmen dieses Kriteriums zu würdigen. Mit der Vorinstanz führen die genannten Umstände auch nach Ansicht der Kammer zu einer negativen Gewichtung des Vorlebens. Zwar sind, wie die Verteidigung zu- treffend einwendet (pag. 9 Ziff. 16), Delikte, welche vor über 20 Jahren begangen wurden, vorliegend nicht mehr zu berücksichtigen (CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 7 zu Art. 86 StGB sowie AR- NOLD/GRUBER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 369, welcher festhält, dass die Fristen nach Art. 369 ausnahmslos auf ausländische und schweizerische Vortaten anzuwenden sind). Der vom Beschwerdeführer in I.________ begangene Raub von 1999 ist damit bei der vorliegenden Prüfung des Vorlebens ausser Acht zu lassen. Ebenso verhält es sich mit den in den Jahren 1988 bis 1997 begangenen Delikten (amtliche Akten BVD, pag. 15). Richtig ist des Weiteren, dass sich die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte in erster Linie gegen das Vermögen gerichtet haben. Von Bedeutung ist dagegen, dass der Be- schwerdeführer im letzten Jahrzehnt mit einer hohen Kadenz delinquierte. Allein in E.________ wurde er im Jahr 2011 innert 9 Monaten nicht weniger als sechs Mal verurteilt (amtliche Akten BVD, pag. 15), was die Gefahr der Begehung künftiger Straftaten erhöht (KOLLER, a.a.O. N 7 zu Art. 86 StGB). Sodann wurde er im Jahr 2013 in I.________ ebenfalls zweimal verurteilt (amtliche Akten BVD, pag. 15), ge- folgt von der Verurteilung in der Schweiz im Jahr 2016 (amtliche Akten SID, pag. 20). Im Rahmen der Beurteilung des Vorlebens auch zu beachten ist, ob und wie lange der Beschwerdeführer bereits im Straf- und Massnahmenvollzug war und ob und wie lange er sich nach früheren (bedingten) Entlassungen zu bewähren vermochte, insbesondere, ob bedingte Entlassungen (oder bedingt ausgesprochene Sanktio- nen) bereits widerrufen werden mussten (KOLLER, a.a.O. N 7 zu Art. 86 StGB). Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich ausführen, den Umständen, welche nach der Verurteilung im Jahr 2016 zur erneuten Delinquenz geführt hätten, sei im Be- schwerdeentscheid nicht Rechnung getragen worden. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt in einer finanziellen Notlage befunden und sei vom I.________ Staat nicht unterstützt worden. Dieser Umstand müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Sodann müsse beachtet werden, dass er bei seinen begangenen Delikten nie rücksichts- oder gewissenlos gehandelt, nie Gewalt gegen Personen angewen- det und auch sonst keinerlei moralische Hemmungen gehabt habe, namentlich sich die Delikte nie gegen arme Personen gerichtet hätten. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Offenbar verfügte der Beschwer- deführer über eine bezahlte Arbeit und damit ein Einkommen, was ihn aber nicht davon abhielt, in kurzen Abständen immer wieder zu delinquieren (vgl. amtliche Ak- ten BVD, pag. 9, 14). Nicht zu hören ist auch das Argument, der Beschwerdeführer habe nicht auf die Unterstützung des I.________ Staates zählen können. Fakt ist, dass er sich seit dem Jahr 2015 nicht mehr legal in I.________ aufhalten durfte, weshalb er so oder anders nicht mit staatlicher (finanzieller) Unterstützung rechnen konnte (amtliche Akten BVD, pag. 8). Dies erklärt jedoch die erneute Delinquenz in 5 keiner Weise. Die Darstellung, wonach der Beschwerdeführer bei seinen Taten nicht rücksichts- und gewissenlos gehandelt habe, findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr lässt sich daraus entnehmen, dass der Beschwerdeführer gut organisiert war, Gelände und Fluchtwege jeweils rekognoszierte und die Routen der ins Visier genommenen Transportfahrzeuge genauestens überprüfte. Zusätzlich deckte er sich mit entsprechender Kleidung und einem Trolley-Wagen ein, um dafür zu sor- gen, dass er irrtümlich für einen Boten gehalten wurde (amtliche Akten BVD, pag. 9). Ein solches Vorgehen kann mit Fug als gewissenlos bezeichnet werden. Nach Ansicht der Kammer hat die Vorinstanz damit zu Recht festgestellt, dass das Vorleben des Beschwerdeführers weder neutral und schon gar nicht positiv, son- dern klar als negativ zu werten ist. Die hohe Anzahl an Verurteilungen innert kür- zester Zeit und insbesondere die erneute Delinquenz nach bedingter Entlassung lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer grosse Mühe damit bekun- det, sich an die Rechtsordnung, sei es in der Schweiz, sei es im Ausland, zu hal- ten. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft versuchen wird, sein Geld mit deliktischen Tätigkeiten zu verdienen. 15. Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich zunächst sinngemäss vorbringen, die Vorinstanz habe zwar zu Recht festgestellt, es würden keine Indizien für ein patho- logisches Verhalten vorliegen. Faktisch unterstelle sie ihm indes ein solches, indem sie ohne fundierte Gründe ausführe, der Beschwerdeführer könne weder durch Sanktionen beeindruckt noch in seinem Verhalten positiv beeinflusst werden, zumal er nach der bedingten Entlassung vom 24. Juni 2017 erneut delinquierte. Die Vor- instanz überschreite in krasser Weise ihre Ermessenskompetenzen, indem sie oh- ne psychodiagnostische Abklärungen derartige unsubstantiierte Schlüsse ziehe (pag. 11). Dass der Beschwerdeführer nie forensisch-psychiatrisch begutachtet wurde, ist ak- tenkundig. Entgegen der Ansicht der Verteidigung handelt es sich nach Überzeu- gung der Kammer allerdings nicht um eine Unterstellung eines faktischen patholo- gischen Verhaltens, wenn die Vorinstanz festhält, der Beschwerdeführer lasse sich von diversen Verurteilungen und den damit einhergehenden Strafen nicht beein- drucken. Vielmehr handelt es sich um eine objektive Feststellung aufgrund der zahlreichen aktenkundigen Strafregistereinträge. Dass der Beschwerdeführer sich durch die vielen Verurteilungen – darunter eine solche zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren – nicht hat beeindrucken lassen, kann nicht ernsthaft bestritten werden. Der Beschwerdeführer lässt weiter vorbringen, im Rahmen der Beurteilung der Täterpersönlichkeit gehe es nicht um die Häufigkeit der begangenen Delikte oder die Bewährung nach bedingten Entlassungen, sondern darum, ob ein Wandel zum Besseren stattgefunden habe (pag. 11 Ziff. 22). Von einer überdauernden risikore- levanten Veränderung kann dann ausgegangen werden, wenn sich problematische Denk- und Verhaltensmuster über mehrere Jahre nicht mehr im Leben eines Verur- teilten manifestierten (KOLLER, a.a.O. N 9 zu Art. 86 StGB). Inwiefern der Be- schwerdeführer aus seinem Verhalten in den vergangenen Jahren etwas zu seinen 6 Gunsten abzuleiten vermöchte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann mit Blick auf die zahlreichen Strafregistereinträge nicht davon die Rede sein, dass im Verhalten des Beschwerdeführers seit 2011 eine nachhaltige Veränderung zum Besseren stattgefunden hätte. Dass in letzter Zeit keine Delikte mehr zu verzeichnen waren, ist nicht auf eine eindeutige Verhaltensänderung zurückzuführen, sondern liegt daran, dass der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe in der Vollzugsanstalt ver- büsst. Inwiefern sich der Beschwerdeführer effektiv mit seinen Taten bzw. mit seinen Denk- und Verhaltensmustern auseinandergesetzt hat, ist für die Kammer aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere fehlen Hinweise darauf, dass er sich bei erneuten finanziellen Schwierigkeiten (vgl. dazu nachfolgend E. 17) nicht wieder zu deliktischem Verhalten verleiten lassen würde bzw. in dieser Hinsicht ei- ne Veränderung zum Besseren durchgemacht hätte. Der Beschwerdeführer führte zwar im Rahmen seines Gesuchs um bedingte Entlassung aus, er sei bestrebt, nicht wieder rückfällig zu werden. Er habe genug vom Delinquieren, er «werde für seine Familie sorgen, arbeiten und arbeiten» (amtliche Akten BVD, pag. 113). Die- se Aussage ist jedoch einerseits dahingehend zu relativieren, dass der Beschwer- deführer bereits früher über eine Arbeitsstelle verfügte und ihn diese nicht davon abhielt, in grossem Stil Diebstähle zu begehen. Andererseits ist – wie sich zeigen wird – nicht garantiert, dass der Beschwerdeführer seine zugesicherte Arbeitsstelle antreten wird. Nicht gefolgt werden kann auch dem Vorbringen der Verteidigung, es sei von einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Straftaten auszugehen, zumal Therapiegespräche nicht als notwendig erachtet wurden (pag. 13 Ziff. 24). Aus dem Vollzugsbericht vom 10. Februar 2020 (amtliche Akten BVD, pag. 112) lässt sich klar schliessen, dass aus sprachlichen Gründen keine Tatbearbeitungs- gespräche stattgefunden haben, was allerdings im Umkehrschluss nicht bedeutet, dass der Beschwerdeführer sich hin- und ausreichend mit der Straftat auseinan- dergesetzt hätte. Aus diesem Umstand kann jedenfalls nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. In die Beurteilung einzubeziehen sind ferner auch sogenannte umweltbezogene Ressourcen wie bspw. emotionale Bindung an eine zuverlässige Person, Einbin- dung in sowie Unterstützung durch ein normkonformes soziales Netzwerk, gute Schulausbildung/berufliche Anstellung usw. (KOLLER, a.a.O. N 8 zu Art. 86 StGB). Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, können die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers als intakt bezeichnet werden, pflegt er doch sowohl zu seiner in C.________ lebenden Tochter wie auch zu seiner in G.________ lebenden Familie regelmässigen Kontakt (pag. 37; amtliche Akten BVD pag. 112). Die Kammer hegt jedoch Zweifel, ob damit auch von einem Umfeld gesprochen werden kann, in wel- chem der Beschwerdeführer inskünftig von zuverlässigen Personen unterstützt wird. Aktenkundig ist nämlich, dass einerseits sein Sohn psychologische Unterstüt- zung braucht, und dass andererseits seine (im Januar noch schwangere) Tochter offenbar an Depressionen leidet (amtliche Akten BVD, pag. 89, 109; siehe dazu nachfolgend E. 17). Auch kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass der Be- schwerdeführer weder über grosses Fachwissen noch eine reiche Berufserfahrung verfügt. Die umweltbezogenen Ressourcen können damit ebenfalls nicht als güns- tig in die Beurteilung einbezogen werden. 7 Zusammengefasst ergibt sich für die Kammer keine positive Prognose, was die Persönlichkeit des Beschwerdeführers anbelangt. Das Kriterium ist mit der Vorin- stanz negativ zu gewichten. 16. Zum Verhalten des Beschwerdeführers Die Verteidigung bringt vor, es falle auf, dass die Vorinstanz bis auf eine irrelevante Disziplinierungsstrafe (sic!) nichts Negatives zum Verhalten des Beschwerdefüh- rers festhalte und namentlich auch sein Verhalten in der Justizanstalt als positiv werte. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar und die Vorinstanz missbrauche ihr Er- messen, wenn sie vor diesem Hintergrund den Aspekt des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens lediglich als neutral werte. Das Kriterium müsse als positiv gewertet werden (pag. 17 Ziff. 31). Die theoretischen Ausführungen zum übrigen deliktischen und sonstigen Verhalten wurden im angefochtenen Beschwerdeentscheid korrekt wiedergegeben (pag. 41 ff.). Weiter führte die Vorinstanz unter anderem Folgendes aus (pag. 43 ff.): Das Aussageverhalten im Rahmen des Strafverfahrens kann dem Beschwerdeführer nicht zum Nach- teil gereicht werden [recte: gereichen]. Es fällt unter das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, auch wenn seine Aussagen, insbesondere zum Delikt in J.________, derart unglaubhaft und nach- weislich falsch waren, dass sie nur noch knapp von diesem Recht erfasst sind. Entsprechend ist es neutral in die Beurteilung miteinzubeziehen. Das Verhalten des Beschwerdeführers in Haft ist grundsätzlich positiv, auch wenn seine Disziplinierung vom 18. Januar 2020 nicht als Lappalie resp. als Fehlverfahren von untergeordneter Bedeutung gewertet werden kann. Dies zeigt sich allein schon aus der Sanktion von 5 Tagen Arrest unbedingt (vgl. Vorakten pag. 109 ff.). Zudem zeigt sich anhand der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers, dass er auch sein aktuelles Fehlverhalten mit dem Wohl seiner Familie zu rechtfertigen versucht; er habe nur ein Mobiltelefon besessen, um mit seiner Tochter, der es sehr schlecht gehe, zu telefonieren (Vorakten pag. 109). Im Übrigen kann allei- ne aufgrund des positiven Vollzugs- und Arbeitsverhaltens nicht auf eine positive Legalprognose für das Leben in Freiheit geschlossen werden, zumal ein korrektes Vollzugsverhalten von einem Gefan- genen als Normalfall erwartet werden darf. Vielmehr ist es als eines von verschiedenen Elementen in die Beurteilung des Prognosekriteriums des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens miteinzu- beziehen. Gleiches gilt für die Empfehlung der JVA Thorberg hinsichtlich der bedingten Entlassung. Daher ist dieses Kriterium insgesamt als neutral zu werten. Wie von der Verteidigung zutreffend ausgeführt, ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er gegenüber den zuständigen Betreuern und den Mitgefangenen ein sehr angenehmes und freundliches Verhalten pflegt, die ihm erteilten Anwei- sungen befolgt und er dementsprechend zu keinerlei Beanstandungen Anlass ge- geben hat. Dieses positive Verhalten in der Vollzugsanstalt für sich allein betrachtet führt indessen noch nicht dazu, dass das Verhalten des Beschwerdeführers insge- samt als positiv zu gewichten wäre. Ein korrektes Vollzugsverhalten darf von einem Gefangenen erwartet werden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind nach Überzeugung der Kammer korrekt. Soweit die Verteidigung vorbringt, bei der gegen den Beschwerdeführer verhängten Disziplinarstrafe vom 18. Januar 2020 handle es sich um eine «irrelevante» Strafe, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus den amtlichen Akten der BVD ist ersichtlich 8 (amtliche Akten BVD, pag. 96ff.), dass am 19. Dezember 2019 zusammen mit dem Beschwerdeführer ein neuer Vollzugsplan für die Zeit bis 19. Juni 2020 erstellt wurde. Darin wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich bereits aktiv darum bemüht, seine Zukunft im Falle einer bedingten Entlassung zu planen. Be- reits damals lagen schriftliche Bestätigungen aus C.________ bezüglich Wohnsi- tuation/Unterstützung durch die Tochter und ein Arbeitsangebot in einem C.________ Unternehmen vor. Entsprechend wurde die Rückkehr nach C.________ nach Verbüssung von 2/3 der Strafe als Teilziel formuliert. Unter dem Titel «Schritte, Mittel» wurde festgehalten: «Weiter problemloses Vollzugsverhal- ten; keine Disziplinierungen». (amtliche Akten BVD, pag. 102). Dem Beschwerde- führer war somit bewusst, dass für eine bedingte Entlassung ein tadelloses Verhal- ten im Vollzug vorausgesetzt wird. Dass er nur knapp einen Monat später mit 5 Ta- gen Arrest sanktioniert werden musste, weil er unrechtmässig im Besitz eines Mo- biltelefons war, ist vor diesem Hintergrund unverständlich und unentschuldbar. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann von einer nicht negativ ins Gewicht fal- lenden Lappalie jedenfalls keine Rede sein. Dass der Beschwerdeführer auch die- sen Vorfall damit zu begründen versuchte, er habe mit der schwangeren und de- pressiven Tochter in C.________ telefonieren müssen, entspricht seinem gängigen Muster, jegliches Fehlverhalten mit dem Wohl der Familie zu rechtfertigen (pag. 41; amtliche Akten BVD pag. 109). Sein positives Verhalten im Strafvollzug wird damit deutlich relativiert. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens als neutral zu bewerten. Dass die JVA Thorberg eine be- dingte Entlassung empfiehlt, vermag daran nichts zu ändern. 17. Zu erwartende Lebensverhältnisse Zu den zu erwartenden Lebensverhältnissen führt die Verteidigung aus, die Vorin- stanz begehe eine Rechtsverletzung, wenn sie den Aspekt des Verweilens in der Schweiz als äusserst ungünstig bezeichne und für die Beurteilung mitbewerte, zu- mal der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise beabsichtige, nach seiner be- dingten Entlassung in der Schweiz oder in I.________ zu verweilen (pag. 17 Ziff. 32). Richtig sei, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung zusam- men mit seiner Familie nach C.________ zurückkehren werde, wo er zunächst zu- sammen mit seiner Tochter wohnen und diese ihn auch unterstützen werde. Später wolle er in sein eigenes Haus einziehen, welches aktuell noch vermietet sei. Seine Ausreise und die notwendigen Grundgüter werde der Beschwerdeführer von sei- nem Guthaben, welches sich auf einem Konto der JVA Thorberg befinde, finanzie- ren; selbstverständlich habe aber auch seine Tochter schriftlich zugesichert, dass sie ihren Vater in jeder Hinsicht unterstützen und ihm bei seiner Integration in die C.________ Gesellschaft behilflich sein werde (pag. 17 ff. Ziff. 33). Weiter bringt die Verteidigung vor, der Beschwerdeführer könne eine Arbeitsmöglichkeit vorwei- sen, die es ihm erlaube, nach seiner Einreise in C.________ beim Handelsunter- nehmen H.________ einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Tatsachen seien im angefochtenen Entscheid nicht, respektive zu wenig gewichtet worden (pag. 18 Ziff. 33). Weiter verletze die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht, indem sie be- zweifle, dass die Familie des Beschwerdeführers mit ihm nach C.________ reisen 9 werde, zur Überprüfung aber keine Befragungen mit der Familie durchführe. Kom- me die Vorinstanz ihrer Sachverhaltsfeststellung nicht nach, so stelle sie den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest. Zu Ungunsten des Beschwerdefüh- rers dürfe dies jedenfalls nicht gewertet werden. Es gebe auch keinen Grund, an den Beteuerungen des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal diese stimmig und stringent seien. Ohne Grund unterstelle die Vorinstanz dem Beschwerdeführer da- her, es sei ernsthaft zu befürchten, er werde nicht nach C.________ ausreisen (pag. 19 Ziff. 34). Weiter werde zu Unrecht an der künftigen Deliktsfreiheit des Beschwerdeführers gezweifelt. Der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäss aus- führe, die Familie sei dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht genügend Ansporn gewesen, um sich wohl zu verhalten, und werde es entsprechend in der Zukunft auch nicht sein. Die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Monaten einen Wandel durchgemacht und sich intensiv mit sei- ner Zukunft auseinandergesetzt habe. Er bereue seine Taten, habe sich aktiv bei den Sozialisierungsbemühungen eingebracht und für positive Rahmenbedingungen gesorgt. Mit der Zusicherung einer Arbeitsstelle, welche bis im Oktober 2020 gültig sei, der Zusicherung der finanziellen und integrativen Unterstützung durch seine Tochter und der Tatsache, dass seine in G.________ wohnhafte Familie ebenfalls nach C.________ zurückkehren werde, bestünden im Gegensatz zu früher eine ganz andere Ausgangslage und andere Rahmenbedingungen, welche gegen eine erneute Delinquenz sprächen (pag. 19 Ziff. 35). Widerrechtlich und ohne konkrete Anhaltspunkte werde jedoch die Echtheit der Stellenzusicherung angezweifelt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer mit seinen 50 Jahren nicht als Angestellter beim Handelsunternehmen H.________ arbeiten können sollte. Er sei in C.________ aufgewachsen, kenne sich sehr wohl mit dem dortigen Geschäftsle- ben aus und bringe selbstverständlich auch das erforderliche Know-how für Han- delsunternehmen mit. Die Behauptung, der Beschwerdeführer verfüge über keine Ausbildung, treffe nicht zu und sei durch nichts belegt. Auch damit verletze die Vor- instanz ihre Pflicht zur richtigen Sachverhaltsfeststellung. Die pauschale Verwei- sung auf einen schwierigen Arbeitsmarkt in C.________ sei ebenfalls widerrecht- lich. Die Vorinstanz überschreite ihr Ermessen, wenn sie die angebliche Arbeitssi- tuation dort als Negativkriterium heranziehe, obschon der Beschwerdeführer über eine Arbeitsplatzgarantie verfüge (pag. 19 ff. Ziff. 36). Für die Beurteilung der prognostischen Bedeutung der nach der Entlassung aus dem Freiheitsentzug zu erwartenden Lebensverhältnisse ist, bezogen auf die kon- krete Gefährdung, weitere, bestimmte Straftaten zu begehen, namentlich die künf- tige gesellschaftliche Integration des Verurteilten in die Familie oder familienähnli- che Beziehungsnetze und in die Arbeitswelt zu prüfen. Aus spezialpräventiven Überlegungen muss es möglich sein, die bedingte Entlassung an die Bedingung des Vorhandenseins bestimmter Strukturen zu knüpfen. Nicht zu einer Verbesse- rung der Legalprognose führt die Absicht, in die Heimat zu seiner Familie zurück- zukehren, wenn der Gefangene in der Vergangenheit auch noch delinquierte, als er bereits verheiratet und Vater war. In der Praxis ist die prognostische Beurteilung stets mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Dies gilt besonders bei illegal an- wesenden ausländischen Staatsangehörigen. Die Lebensumstände und die zu er- 10 wartenden (Re-)Integrationsmassnahmen im Ausland können sich negativ auf die Legalprognose auswirken. Zudem können auf das Ausland bezogene Zukunftsplä- ne kaum überprüft werden. Eine blosse Bekundung, in Zukunft straffrei mit seiner Familie zu leben, kann indessen nicht genügen (zum Ganzen KOLLER, a.a.O. N 11 zu Art. 86 StGB, mit Hinweisen). Das Regionalgericht Oberland hat gegen den Beschwerdeführer nebst der aktuell zu verbüssenden Freiheitsstrafe zusätzlich eine Landesverweisung von 7 Jahren ausgesprochen (amtliche Vorakten BVD, pag. 68). Er wird die Schweiz daher zu verlassen haben. Die Vorinstanz fasste die Zukunftspläne des Beschwerdeführers wie folgt zusammen (pag. 47): Der Beschwerdeführer gibt denn auch an, dass er zurück nach C.________ wolle. Er könne dort bei seiner Tochter wohnen. Gemäss seinen Angaben im Rahmen des rechtlichen Gehörs gegenüber der Vorinstanz gab er an, dass er mit der gesamten Familie (aus I.________) nach C.________ zu seiner Tochter wolle, (Vorakten pag. 127). Dort habe er am 18. Dezember 2019 ein Stellenangebot mit einer Gültigkeit von 90 Tagen zugesichert erhalten (Vorakten pag. 126). Mit den Schlussbemerkungen reichte er ein aktualisiertes «Angebotsschreiben» ein, gemäss welchem diese Arbeitsstelle bis im Ok- tober 2020 zugesichert werde (vgl. Beschwerdebeilage 6). Zunächst ist der Verteidigung grundsätzlich zuzustimmen, wonach die Äusserung der Vorinstanz, die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers seien bei einem Verbleib in der Schweiz als äusserst ungünstig zu bezeichnen, keinen Eingang in die vorliegende Bewertung finden kann (vgl. pag. 17 Ziff. 32). Der Beschwerdefüh- rer hat die Schweiz nach seiner Entlassung zu verlassen. Es ergeben sich auch sonst aus den Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer einen Verbleib in der Schweiz anstreben würde. Nichtsdestotrotz ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch die Kammer überzeugt, dass das Kriterium der zu erwar- tenden Lebensverhältnisse nicht positiv gewichtet werden kann. Insbesondere bestehen sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Zusicherung ei- ner Arbeitsstelle sowie der Zusicherung der Tochter des Beschwerdeführers, ihn in jeder Hinsicht zu unterstützen, Zweifel. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdefüh- rer über eine Zusicherung einer Arbeitsstelle beim Handelsunternehmen H.________ verfügt, mit der Bedingung, die Stelle spätestens bis im Oktober 2020 anzutreten. Ob es sich dabei um eine echte Zusicherung handelt oder nicht, kann offengelassen werden. Die Beilage wurde mit Schreiben vom 15. Mai 2020 einge- reicht (amtliche Akten SID, pag. 24). Am 9. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde ein. Stand heute ist die vom Be- schwerdeführer eingereichte Zusicherung abgelaufen. Dass sich Beschwerdeverfahren über eine längere Zeit hinziehen, ist allgemein be- kannt. Auch dem Beschwerdeführer bzw. seiner Verteidigung musste bereits bei Beschwerdeeinreichung bewusst sein, dass eine Verfahrenserledigung vor Oktober 2020 kaum realistisch ist. Der Schriftenwechsel wurde denn auch erst nach Ein- gang der Replik des Beschwerdeführers und der umgehend eingereichten Duplik der SID mit Verfügung vom 9. September 2020 als abgeschlossen erachtet (pag. 131 ff.). Ein rechtzeitiger Antritt der Arbeitsstelle in C.________ war damit auch im Falle eines für den Beschwerdeführer positiven Entscheids von Beginn 11 weg mehr als unwahrscheinlich. Im jetzigen Zeitpunkt ist die bis Oktober 2020 be- fristete Arbeitszusicherung abgelaufen. Davon, dass ein verspäteter Stellenantritt möglich wäre, geht offensichtlich auch der Beschwerdeführer nicht aus, hält er doch selber fest, er müsse die Garantie bis Oktober 2020 ausüben (pag. 21 Ziff. 36) und die Handelsfirma werde den Job für ihn nicht längere Zeit freihalten können (pag. 23 Ziff. 42). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung liegt damit keine gänzlich andere Ausgangssituation vor als bei der bedingten Entlassung im Jahr 2017. Die fehlende Arbeitsstelle in C.________ und damit möglicherweise neue finanzielle Engpässe sprechen klar für eine erhöhte Gefahr erneuter Delin- quenz; die Bewertung fällt entsprechend negativ aus. Dass es dem Beschwerdeführer gelingen wird, eine andere Stelle zu finden, muss aufgrund seines Alters und wohl auch aufgrund seiner nicht sehr breiten Arbeitser- fahrung bezweifelt werden. Die Verteidigung selber bringt vor, im Falle der Nicht- gewährung der bedingten Entlassung und dem damit einhergehenden Verlust des Jobangebots bestehe die latente Gefahr, dass der Beschwerdeführer in C.________ über keinen Arbeitsplatz verfügen werde (pag. 23 Ziff. 42). Vor diesem Hintergrund stellt die negative Einschätzung der Beschäftigungschancen jedenfalls keine Ermessensüberschreitung dar. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist auch die Ankündigung, die Tochter des Beschwerdeführers werde sowohl in finanzieller wie auch integrativer Hinsicht für ihn bürgen, mit Vorsicht zu geniessen. Wie bereits erwähnt, lässt sich den Akten entnehmen, dass sie offenbar an Depressionen leidet und es ihr nicht gut geht (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 109). Ob sie angesichts der eigenen Probleme in der Lage sein wird, zusätzlich noch ihren Vater zu unterstützen und ihm bei der Wiedereingliederung in C.________ zu helfen, ist höchst fraglich. Von einem gesi- cherten Empfangsraum kann somit nicht ausgegangen werden. Schliesslich gelangt die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zur Über- zeugung, dass die Familie dem Beschwerdeführer bisher nicht genügend Ansporn war, sich wohl zu verhalten. Sinngemäss bringt die Verteidigung vor, nicht nur die zugesicherte Arbeitsstelle und die Unterstützung durch die Tochter stellten eine ganz andere Ausgangslage als bisher dar, sondern auch die Tatsache, dass die ganze Familie des Beschwerdeführers mit ihm nach C.________ zurückkehren werde (pag. 19 Ziff. 35). Fakt ist indessen, dass der Beschwerdeführer bereits in I.________ mit seiner Familie zusammenlebte, was ihn aber nicht davon abhielt, immer wieder Straftaten zu begehen. Nach dem Ausgeführten ist nicht ersichtlich, weshalb dies in C.________ anders sein sollte. Für die Kammer liegen damit keine objektiven Anhaltspunkte vor, aus welchen sich eine positive Prognose ableiten liesse. Die zu erwartenden Lebensverhältnisse er- scheinen insgesamt als ungünstig. 18. Gesamtwürdigung Insgesamt gelangt die Kammer bei einer Gesamtwürdigung der negativ zu gewich- tenden Kriterien des Vorlebens, der Täterpersönlichkeit sowie der zu erwartenden Lebensverhältnisse einerseits und der neutral einzuschätzenden Aspekte des Ver- 12 haltens des Beschwerdeführers andererseits gleich wie die Vorinstanz zu einer ne- gativen Legalprognose. 19. Differenzialprognose Im Sinne einer Differenzialprognose sind schliesslich die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung des letzten Teils der Strafe gegenüberzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, darf bei Ausländern, welche die Schweiz nach dem Strafvollzug verlassen müssen, der Umstand, dass Kontroll- möglichkeiten für Weisungen und Bewährungshilfe im Ausland fehlen, für die Le- galprognose berücksichtigt werden. Ferner ist zu beachten, dass im Fall einer Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz ein Widerruf der bedingten Entlassung häufig weder angeordnet noch vollstreckt werden kann, weshalb eine bedingte Ent- lassung zurückhaltender zu bewilligen ist, wenn der Betroffene – wie im vorliegen- den Fall – in seine Heimat entlassen wird. Dies darf jedoch nicht zu einer pauscha- len Benachteiligung von Ausländern führen. Fällt die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose doppelt negativ aus, ist die bedingte Entlassung nicht vor- zugswürdig. Dies gilt auch, wenn sich nicht mit Bestimmtheit klären lässt, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (zum Ganzen KOLLER, a.a.O. N 16 zu Art. 86 StGB, mit Hinweisen). Die Kammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an (pag. 49 ff.). Dass im Rahmen einer Vollverbüssung vorliegend noch Therapiege- spräche stattfinden werden, um mit dem Beschwerdeführer die begangenen Taten aufzuarbeiten, ist wenig wahrscheinlich, zumal die sprachliche Barriere dafür nach wie vor besteht. Das schliesst aber nicht aus, dass der Beschwerdeführer in der verbleibenden Zeit damit beginnen könnte, sich ernsthaft mit den begangenen Ta- ten auseinanderzusetzen, ohne die Verantwortung dafür ständig zu externalisieren. Der Beschwerdeführer wird die Zeit bis zur definitiven Entlassung im Juni 2021 zweifellos auch dazu nutzen können, um seine Wiedereingliederung in C.________, insbesondere in beruflicher Hinsicht, zu organisieren. Der zeitliche Horizont wäre klar (endgültige Entlassung am 18. Juni 2021, amtliche Akten BVD pag. 85) und nicht an die Bedingung der Gutheissung der Beschwerde ge- knüpft. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, hat im Falle der Vollverbüssung auch seine Familie in I.________ eine konkrete zeitliche Perspektive, um die Ab- reise aus G.________ vorbereiten zu können. Ferner ist zu beachten, dass eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers auch in den Augen der Verteidigung nur unter Auferlegung einer Probezeit erfolgen würde (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1, pag. 3). Mit der Entlassung und einem Wegzug ins Ausland gehen die Zugriffsmöglichkeiten der schweizerischen Behörden indes- sen verloren; im Fall einer Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz kann ein Wi- derruf der bedingten Entlassung regelmässig weder angeordnet noch vollstreckt werden. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach C.________ wäre dem auch im vorliegenden Fall so. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die Möglich- keit, dem Beschwerdeführer Weisungen oder Bewährungshilfe zu erteilen, wegfällt. 13 Die Legalprognose fällt im Rahmen der Differenzialprognose somit doppelt negativ aus, weshalb eine bedingte Entlassung nicht vorzuziehen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 20. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfah- renskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern werden im Rahmen des Tarifs von Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1‘000.00 bestimmt (Art. 5 VKD). 14 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde vom 9. Juli 2020 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste - der Justizvollzugsanstalt Thorberg Bern, 27. November 2020 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15