1. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der über A.________ erstellten DNA-Profile (PCN .________, PCN .________, PCN .________, PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. k i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).