4. Die Entschädigung von Rechtsanwalt BM.________ für seine oberinstanzlichen Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers O.________ wurde mit Beschluss der 1. Strafkammer vom 24. September 2020 auf total CHF 247.10 festgesetzt. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung bereits ausgerichtet wurde. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. V. Weiter wird verfügt: