Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt BM.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers O.________ mit total CHF 5‘163.75. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt BM.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5‘163.75 zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).