Für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ somit eine Entschädigung von CHF 2'137.95 ausgerichtet. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 3. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers O.________ durch Rechtsanwalt BM.________ für seine erstinstanzlichen Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers O.________ wurde/wird wie folgt bestimmt: