1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'800.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. Nach Abzug des zur Verrechnung stehenden Betrages von CHF 290.00 gemäss Ziff. I. E. 5. hiervor verbleibt ein zu zahlender Betrag von CHF 1'510.00. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 werden vom Kanton Bern getragen. 33 IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: