3. A.________ wird zur Bezahlung von einer Genugtuung von CHF 500.00 an den Privatkläger I.________ verurteilt, unter solidarischer Haftbarkeit mit Mittätern. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). 4. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage der Privatklägerin AU.________ AG auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 5. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Privatklägerin AC.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 6. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/