Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern (Kollegialgericht) vom 16. Dezember 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A. das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1. Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 08.06.2018, gemeinsam mit Mittätern, an der C.________(Gasse) .________ in .________ D.________, z.N. E.________ [AKS I Ziff. 1.67]; 2. Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 27.06.2018 an der F.________(Strasse) .________ in .________ Bern [AKS I Ziff. 1.78] eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.