gemäss Kostennote vom 10. September 2020 (pag. 40 710 ff.) auf total CHF 247.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung bereits ausgerichtet wurde. Den Beschuldigten trifft angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. VI. Verfügungen Hinsichtlich der weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 24 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.