Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit total CHF 2'137.95 (inkl. Auslagen und MWST). Die Kostenauflage präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Demnach besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Entschädigung von Rechtsanwalt BM.________ für seine oberinstanzlichen Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand von Privatkläger O.________ wurde mit Beschluss vom .________. September 2020 gemäss Kostennote vom 10. September 2020 (pag.