_ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit total CHF 5'163.75 (inkl. Auslagen und MWST). Aufgrund seiner Verurteilung wird auch hier der Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rückzahlungspflichtig. Es wird dabei festgestellt, dass Rechtsanwalt BM.________ ausdrücklich auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat.