Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit total CHF 18'937.45 (inkl. Auslagen und MWST). Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt BM.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistands des Privatklägers O.________ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit total CHF 5'163.75 (inkl. Auslagen und MWST).