14.2 Amtliche Entschädigungen Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung ist im Berufungsverfahren – auch ohne entsprechende Anträge der Parteien – von Amtes wegen nur dann zurückzukommen, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2; 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3) Dies ist weder bezüglich der amtlichen Verteidigung noch des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers der Fall. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.___