V. Kosten und Entschädigungen 14. Erste Instanz 14.1 Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts der rechtskräftigen Schuldsprüche sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'800.00 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen und mit den beschlagnahmten Geldbeträgen von CHF 290.00 zu verrechnen (vgl. Ziff. I. E. 5. und Ziff. III. 1. des nachfolgenden Dispositivs). 14.2 Amtliche Entschädigungen