Landesverweisung quasi bevorzugt behandelt wird, wenn er bereits früher als Jugendlicher strafrechtlich in Erscheinung trat und ein Jugendstrafverfahren eingeleitet wurde, bevor die Erwachsenendelikte bekannt wurden. Dies anders zu regeln, liegt in der Kompetenz des Bundesgesetzgebers. 22 Nach dem Gesagten ist von der Anordnung einer Landesverweisung nicht nur abzusehen, sondern die Anordnung der Landesverweisung erweist sich auf der geltenden gesetzlichen Grundlage als gar nicht möglich. Damit erübrigt sich auch die Prüfung einer allfälligen Ausschreibung im SIS.