Dass die entsprechenden Bestimmungen im Erwachsenenstrafrecht ohne Verweis bzw. gestützt auf die aktuell geltende Gesetzeslage im Jugendstrafbereich ohne Weiteres zur Anwendung gelangen, widerspricht nach dargelegter Auffassung der Kammer der Intention des Gesetzgebers bezüglich strafprozessualer Stellung und strafrechtlicher Behandlung der besonderen Kategorie der Jugendtäter, welcher eben auch die Übergangstäter angegliedert sind. Vor dem Hintergrund der geltenden gesetzlichen Grundlage muss auch das unbillige Ergebnis hingenommen werden, dass ein Straftäter, der im Alter von über 18 Jahren ein Katalogdelikt begeht, hinsichtlich einer drohenden