Auch wenn für Übergangstäter nicht nur das Jugendstrafrecht anwendbar ist, so zeigt diese Bestimmung doch auf, dass eine differenzierte Behandlung von Übergangstätern und Erwachsenen angezeigt und gesetzgeberisch gewollt ist. Dementsprechend können die Delikte, die der Beschuldigte vor seiner Volljährigkeit begangen hat und zur Durchführung eines jugendrechtlichen Verfahrens geführt haben, nicht einfach ausgeblendet und bezüglich Landesverweisung nicht einzig auf die Straftaten/Katalogdelikte nach der Volljährigkeit abgestellt werden.