Eine Landesverweisung als reine Sicherungsmassnahme ohne Resozialisierungsgedanke kann keine entsprechende Wirkung entfalten und damit auch nicht im Sinne des Gesetzeswortlauts erforderlich sein. Hinzu kommt, dass die Erforderlichkeit einer Landesverweisung vorab aus Sicht der öffentlichen Ordnung und Sicherheit beurteilt wird, was dem Sinn und Zweck des täterorientierten Jugendstrafrechts bzw. Art. 3 Abs. 2 JStG widerspricht. Auch wenn für Übergangstäter nicht nur das Jugendstrafrecht anwendbar ist, so zeigt diese Bestimmung doch auf, dass eine differenzierte Behandlung von Übergangstätern und Erwachsenen angezeigt und gesetzgeberisch gewollt ist.