So werden explizit nur diejenigen erwachsenenstrafrechtlichen Massnahmen für anwendbar bzw. zulässig erklärt, welche erforderlich sind. Damit soll – wie dies die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – jeweils diejenige Massnahme zur Anwendung kommen, welche die beste erzieherische bzw. bessernde Wirkung verspricht, also in Bezug auf den konkreten Täter eben erforderlich ist (vgl. auch ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N 16 zu JStG 3). Eine Landesverweisung als reine Sicherungsmassnahme ohne Resozialisierungsgedanke kann keine entsprechende Wirkung entfalten und damit auch nicht im Sinne des Gesetzeswortlauts erforderlich sein.