Weiter besagt Art. 3 Abs. 2 JStG, dass bei Übergangstätern jene Massnahmen aus dem Straf- oder Jugendstrafgesetz anzuordnen sind, die nach den Umständen erforderlich sind. Die Vorinstanz hat die Frage offengelassen, ob mit «Massnahmen aus dem Strafgesetz» auch die Landesverweisung als reine Sicherungsmassnahme gemeint ist. ZURBRÜGG und HRUSCHKA verneinen dies explizit und auch die Parteien gehen davon aus, dass die Landesverweisung nicht von Art. 3 Abs. 2 JStG erfasst ist. Die Kammer schliesst sich diesen Auffassungen an. So werden explizit nur diejenigen erwachsenenstrafrechtlichen Massnahmen für anwendbar bzw. zulässig erklärt, welche erforderlich sind.