21 aufgeführt. Hinzu kommt, dass Art. 3 Abs. 2 JStG – welcher explizit auf Übergangstäter Bezug nimmt – lediglich hinsichtlich der Strafen für nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Taten auf das StGB verweist. Um eine Strafe im Rechtssinne handelt es sich bei der Landesverweisung indes nicht, selbst wenn diese von den betroffenen Straftätern oftmals als solche empfunden wird. Weiter besagt Art. 3 Abs. 2 JStG, dass bei Übergangstätern jene Massnahmen aus dem Straf- oder Jugendstrafgesetz anzuordnen sind, die nach den Umständen erforderlich sind.