Hätte der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der entsprechenden Bestimmungen bei Übergangstätern vorsehen wollen, so wäre klar zu erwarten gewesen, dass eine explizite Regelung oder zumindest ein einschlägiger Verweis (etwa analog Art. 1 Abs. 2 JStG) Eingang in das Jugendstrafgesetz gefunden hätte. Im Rahmen der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative wurde allerdings darauf verzichtet, das Jugendstrafgesetz zu revidieren. Demgegenüber wurde das Militärstrafgesetz revidiert und eine entsprechende Bestimmung zur Landesverweisung eingeführt (Art. 49a MStG; BBI 2013 6013).