66a Abs. 1 StGB aufgeführte Straftaten begangen haben, fussen soll. Die Jugendanwaltschaft bringt zwar vor, dass es keiner besonderen Regelung bedürfe, welche die Bestimmungen zur Landesverweisung bei Übergangstätern für anwendbar erkläre bzw. dass bereits nach der bestehenden Gesetzesordnung deren Anwendbarkeit feststehe. Diese Argumentation überzeugt – wie aus den nachfolgenden Ausführungen ersichtlich wird – im Ergebnis allerdings nicht. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass sich weder dem Jugendstrafgesetz noch der Botschaft zur Ausschaffungsinitiative (BBI 2013 5975 ff.)