Zu dieser vorliegend relevanten Frage liegt – soweit ersichtlich – noch keine (publizierte) Rechtsprechung vor. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, lässt sich der Erklärung von ZURBRÜGG und HRUSCHKA nicht entnehmen, auf welcher rechtlichen Grundlage die obligatorische Landesverweisung bei Übergangstätern, welche eine oder mehrere in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführte Straftaten begangen haben, fussen soll.