Abs. 2 JStG sehe zwar vor, dass bei Übergangstätern sowohl Massnahmen nach JStG als auch nach StGB angeordnet werden dürften, gemeint seien damit aber erzieherische bzw. bessernde Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. JStG respektive therapeutische Massnahmen nach Art. 9 ff. StGB. Die Landesverweisung als «andere Massnahme» werde von dieser Verweisung nicht erfasst (ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N 66 Vor Art. 66a-66d StGB). Zu dieser vorliegend relevanten Frage liegt – soweit ersichtlich – noch keine (publizierte) Rechtsprechung vor.