Bedarf der Täter hingegen einer Massnahme, so ist diejenige Massnahme nach dem JStG oder StGB anzuordnen, welche nach den Umständen erforderlich ist. In Bezug auf Übergangstäter sprechen sich einzig ZURBRÜGG und HRUSCHKA explizit für eine Anwendung der Bestimmungen über die Landesverweisung aus, sofern eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Anlasstat vorliege. Art. 3 Abs. 2 JStG sehe zwar vor, dass bei Übergangstätern sowohl Massnahmen nach JStG als auch nach StGB angeordnet werden dürften, gemeint seien damit aber erzieherische bzw. bessernde Schutzmassnahmen im Sinne von Art.