vgl. auch BGE 135 IV 206 E. 5 f. sowie Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1B_62/2015 vom 26. März 2015 E. 4.6). Bei Jugendlichen, die vor und nach dem vollendeten 18. Altersjahr Straftaten begangen haben (sog. Übergangstäter), ist ferner Art. 3 Abs. 2 JStG zu beachten. Art. 3 Abs. 2 JStG hält unter anderem fest, dass betreffend Strafen bei Übergangstätern ausschliesslich das StGB anwendbar ist. Bedarf der Täter hingegen einer Massnahme, so ist diejenige Massnahme nach dem JStG oder StGB anzuordnen, welche nach den Umständen erforderlich ist.