Die Sanktionen des JStG ersetzen bei Jugendlichen sodann die im StGB für Erwachsene vorgesehenen Strafen und Massnahmen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a JStG). Darüber hinaus werden in Art. 1 Abs. 2 JStG verschiedene Bestimmungen des StGB genannt, welche ergänzend auch im JStG sinngemäss zur Anwendung gelangen. Sinngemäss bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die ergänzend heranzuziehenden Bestimmungen des StGB stets entsprechend dem besonderen Sinn und Zweck des als Täterstrafrecht ausgestalteten Jugendstrafrechts anzuwenden sind (BBI 1999 2220, BBI 2013 6013; RIESEN-KUPPER, Kommentar StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, N 31 f. zu Art. 1 JStG).