Im Vordergrund steht jeweils die Resozialisierung, Erziehung, Förderung und Integration des jugendlichen Straftäters. Die damit vorgesehene Sanktionspraxis richtet sich damit nicht nach der Schwere der Strafart und dem damit verbundenen Verschulden, sondern nach den persönlichen Bedürfnissen des Jugendlichen (Art. 2 Abs. 1 JStG, Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998 [BBI 1999 2220], Botschaft BBI 2013 6013; RIESEN-KUPPER, Kommentar StGB/JStG, 20. Aufl.