19 gerweise festgehalten hat, dem Jugendstrafrecht fern. Es ist, im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht, als sogenanntes «Täterstrafrecht» ausgestaltet. Dies bedeutet, dass es sich bei den Sanktionen des Jugendstrafrechts nicht um tatvergeltende, auf den Ausgleich des begangenen Unrechts gerichtete Sanktionen handelt. Im Vordergrund steht jeweils die Resozialisierung, Erziehung, Förderung und Integration des jugendlichen Straftäters.