Es gilt für alle Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 3 Abs. 1 JStG). Das Jugendstrafrecht geht auf den Gedanken zurück, dass Kinder bzw. Jugendliche einer gesonderten strafrechtlichen Behandlung bedürfen bzw. minderjährige Straftäter nicht gleich wie erwachsene Straftäter sanktioniert werden sollen. Das dem Erwachsenenstrafrecht zugrunde liegende Sühne- und Vergeltungsdenken liegt, wie die Vorinstanz richti-