Nach dem Gesagten ist die heutige Landesverweisung als Institut des Strafrechts (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 53 Vor Art. 66a-66d StGB) und nach der Intention des Gesetzgebers («Ausschaffungsinitiative») primär als sichernde Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und 5 BV), wobei sie von den Verurteilten, insbesondere von denjenigen mit gefestigtem Aufenthaltsrecht, häufig als einschneidendere «Bestrafung» empfunden wird als die eigentliche Strafe. Der ponäle Charakter lässt sich damit nicht wegdiskutieren (vgl. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 56 Vor Art. 66a-66d StGB; FIOLKA/VETTERLI, a.a.O., S. 83; GRÄDEL/ARN, a.a.