Darauf deutet auch hin, dass die Urheber der Ausschaffungsinitiative, auf die Art. 66a StGB zurückgeht, in erster Linie «mehr Sicherheit durch weniger Ausländerkriminalität» versprochen bzw. gefordert haben. Der Sicherungszweck bei der Landesverweisung erschöpft sich letztlich darin, dass der Verurteilte während der Vollzugsdauer der Landesverweisung keine Möglichkeit hat, auf dem Gebiet der Schweiz weitere Straftaten zu begehen (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 53 ff. Vor Art. 66a-66d StGB). Nach dem Gesagten ist die heutige Landesverweisung als Institut des Strafrechts (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.