O., S. 83 unter Hinweis auf BGE 117 IV 229 E. 1c und BGE 123 IV 107 E. 1; dies führte zur Annahme, dass die Freiheitsstrafe und die Landesverweisung in der Dauer konkordant sein sollten, ansonsten es einer besonderen Begründung bedürfe). Nachdem Art. 66a StGB als «andere Massnahme» eingeordnet wird und bereits bei der altrechtlichen Landesverweisung der Strafcharakter immer mehr relativiert wurde, erscheint die heutige Landesverweisung zumindest primär als Massnahme. Darauf deutet auch hin, dass die Urheber der Ausschaffungsinitiative, auf die Art.