O., S. 83, unter Hinweis auf BGE 94 IV 102 E. 2). Das Bundesgericht stellte im Zusammenhang mit der altrechtlichen Regelung etwa fest, dass die Landesverweisung einerseits dem Schutz der öffentlichen Sicherheit diene und andererseits eine Strafe darstelle (BGE 104 IV 222 E. 1b). Es ergänzte in darauf folgenden Entscheiden ferner, dass bei der Landesverweisung der Massnahmencharakter im Vordergrund stehe, aufgrund des Strafcharakters aber gleichwohl die Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen seien (FIOLKA/VETTERLI, a.a.O., S. 83 unter Hinweis auf BGE 117 IV 229 E. 1c und BGE 123 IV 107 E. 1;