Die Landesverweisung als sichernde Massnahme Die per 1. Oktober 2016 wieder eingeführte Landesverweisung wurde in das dualistisch ausgestaltete Sanktionenrecht des Strafgesetzbuches – bestehend aus Strafen und Massnahmen – integriert und ist systematisch unter dem zweiten Kapitel «Massnahmen» im zweiten Abschnitt «Andere Massnahmen» eingeordnet. Bei einem Blick in die Entstehungsgeschichte von Art. 66a ff. StGB wird ersichtlich, dass die Landesverweisung als strafrechtliche Massnahme konzipiert wurde.