Bei den entsprechenden Schuldsprüchen wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB und wegen räuberischer bzw. versuchter qualifizierter Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 i.V. Art. 22 Abs. 1 StGB handelt es sich um unter Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB aufgeführte Katalogstraftaten. Die obligatorische Landesverweisung stünde also ohne Weiteres zur Diskussion, sofern im vorliegenden Fall lediglich die beiden Straftaten nach Vollendung des 18. Altersjahres – aus dem Vorfall vom 21. September 2019 – zur Beurteilung anstehen würden. 13.2 Zur Frage der Anwendbarkeit in concreto 13.2.1 Die Landesverweisung als sichernde Massnahme