zuletzt besucht am 15. Februar 2021). Beim Beschuldigten handelt es sich unbestrittenermassen um einen Übergangstäter, zumal er gestützt auf das erstinstanzliche Urteil des Jugendgerichts vom 16. Dezember 2019 sowohl wegen über 90 Delikten, die er vor Vollendung seines 18. Altersjahres, als auch wegen zwei Delikten aus dem Vorfall vom 21. September 2019 zum Nachteil von M.________ – welcher sich rund drei Wochen nach seinem 18. Geburtstag ereignete – verurteilt wurde (pag. 40 426 ff.). Bei den entsprechenden Schuldsprüchen wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff.