12. Gesetzliche Grundlagen Mit der Annahme der sogenannten Ausschaffungsinitiative wurde Art. 121 der Bundesverfassung um die Absätze 3–6 ergänzt, wonach ausländische Personen ihr Aufenthaltsrecht und alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt verlieren und mit einem Einreiseverbot von fünf bis 15 Jahren zu belegen sind, wenn sie wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurden. Der Gesetzgeber setzte die Verfassungsbestimmungen in Art. 66a ff. StGB um. Gemäss der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Änderung des StGB vom 20. März 2015 hat das Gericht in Anwendung von Art.