Selbst wenn der Auffassung der Jugendanwaltschaft gefolgt werde, sei dieser Umstand zu Gunsten des Beschuldigten zu werten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Erwachsenenstrafrecht dem Erziehungs- und Schutzgedanken des Jugendstrafrechts entgegenstehe. Selbst wenn Art. 3 Abs. 2 JStG als gesetzliche Grundlage für eine Landesverweisung betrachtet werde, so sei diese nur dann anzuordnen, wenn sie erforderlich sei. Die vom Jugendgericht angeordneten Schutzmassnahmen sowie die bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe würden die beste erzieherische bzw. bessernde Wirkung für den Beschuldigten erzielen (pag. 40 904 ff.).