Art. 3 Abs. 2 JStG komme dieser Forderung nach, indem festgehalten werde, dass hinsichtlich der Strafen nur das StGB anwendbar sei. Von Massnahmen wie der vorliegend zur Diskussion stehenden Landesverweisung sei nicht die Rede. Es sei sodann auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Anlasstaten lediglich drei Wochen nach seinem 18. Geburtstag begangen habe und somit eine strikte Unterscheidung zwischen den Straftaten vor und nach der Volljährigkeit ohnehin nicht gerechtfertigt erscheine. Selbst wenn der Auffassung der Jugendanwaltschaft gefolgt werde, sei dieser Umstand zu Gunsten des Beschuldigten zu werten.