Es mangle daher an einer gesetzlichen Grundlage. Die Leitung der Jugendanwaltschaft verkenne, dass bei einem Übergangstäter nicht ohne Weiteres die Taten vor der Volljährigkeit ausgeblendet und nur auf die Straftaten nach der Volljährigkeit abgestellt werden dürfe. Solches liesse die Kategorie der Übergangstäter überflüssig werden. Diese würden im Strafsystem eine andere Rolle einnehmen als erwachsene Täter und es sei eine besondere Behandlung angezeigt. Art. 3 Abs. 2 JStG komme dieser Forderung nach, indem festgehalten werde, dass hinsichtlich der Strafen nur das StGB anwendbar sei.