16 In Art. 1 Abs. 2 JStG seien abschliessend diejenigen Bestimmungen des StGB genannt, welche sinngemäss auf Jugendstraftäter anwendbar seien. Die Bestimmungen zur Landesverweisung seien nicht aufgeführt. Überdies sei bei der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative auf eine Revision des JStG verzichtet worden. Eine entsprechende gesetzliche Regelung wäre zwingend notwendig gewesen, hätte der Gesetzgeber die Landesverweisung obligatorisch vorgesehen. Es mangle daher an einer gesetzlichen Grundlage.