Der einzige Grund für die Anwendbarkeit der Regeln des Jugendstrafverfahrens sei, dass das Verfahren bereits eingeleitet worden sei, bevor die Erwachsenendelikte bekannt geworden seien (Art. 3 Abs. 2 JStG). Die Landesverweisung sei nicht als Massnahme im Sinne von Art. 3 Abs. 2 JStG zu verstehen, so dass auch nicht abgewogen werden dürfe, ob sie spezialpräventiv als sinnvoll erachtet werde oder nicht. Es spiele zudem keine Rolle, ob zusätzlich Massnahmen aus dem Jugendstrafrecht angeordnet worden seien, sofern eine Strafe aus dem Erwachsenenstrafrecht angeordnet werde (pag. 40 890 ff.).