Ebenfalls werde die Strafzumessung für diejenigen Taten, welche nach Erreichen der Volljährigkeit begangen worden seien, nach dem Erwachsenenstrafrecht vorgenommen. Die vorliegenden Anlasstaten seien demnach ausschliesslich nach dem Erwachsenenstrafrecht zu bestimmen. Alle Voraussetzungen nach Art. 66a StGB seien damit erfüllt, ohne dass es eines gesetzlichen Verweises im Jugendstrafgesetz bedürfe. Der einzige Grund für die Anwendbarkeit der Regeln des Jugendstrafverfahrens sei, dass das Verfahren bereits eingeleitet worden sei, bevor die Erwachsenendelikte bekannt geworden seien (Art. 3 Abs. 2 JStG).