Die verurteilte Person müsse darüber hinaus volljährig sein. Die Bestimmungen über die Landesverweisung seien nicht anwendbar, wenn die vorgeworfenen Straftaten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen worden seien. Wenn ein Übergangstäter vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres Straftaten begehe, so würden in Bezug auf die Strafen nur diejenigen des StGB zur Anwendung gelangen. Ebenfalls werde die Strafzumessung für diejenigen Taten, welche nach Erreichen der Volljährigkeit begangen worden seien, nach dem Erwachsenenstrafrecht vorgenommen.