10. Oberinstanzliche Vorbringen der Jugendanwaltschaft Die Jugendanwaltschaft bringt als Berufungsführerin hierzu im Wesentlichen vor, dass es keiner besonderen gesetzlichen Regelung bedürfe, welche die Bestimmungen zur Landesverweisung bei Übergangstätern für anwendbar erkläre. Die Landesverweisung setze voraus, dass eine Person ohne schweizerische Staatsangehörigkeit zu einer Strafe für eine Katalogtat verurteilt werde. Die verurteilte Person müsse darüber hinaus volljährig sein.