Zum einen habe das Jugendgericht beim Beschuldigten nicht erwachsenenstrafrechtliche Massnahmen, sondern die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen der Unterbringung und ambulanten Behandlung als erforderlich erachtet. Zum anderen seien aus dem Erwachsenenstrafrecht auch nur solche Massnahmen anwendbar, die nach den Umständen erforderlich seien (Art. 3 Abs. 2 JStG). Es solle jeweils die Massnahme zum Zuge kommen, welche die beste erzieherische bzw. bessernde Wirkung verspreche. Eine Landesverweisung könne beim Beschuldigten aber keinen solchen Effekt erzielen, weshalb davon abzusehen sei (S. 72 ff.